Er schreibt vor, dass Menschen, die mit Tieren umgehen, sprich gewerbsmäßige Tierhalter sind, eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit benötigen. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller zwingend seine Qualifikation nachweisen. Das heißt: Er muss belegen können, dass er die Sachkunde für die Tierart besitzt, mit der er umgehen will. Damit sollen das Leben und Wohlbefinden der Tiere, die sich in seiner Obhut befinden, geschützt und tierschutzwidrige Haltungs- oder Zuchtbedingungen verhindert werden.
Aber wie sieht es aus, wenn Sie mit der Haltung oder Zucht der Tiere gar keinen Gewinn erzielen? Viele Züchter, die das verantwortungsvoll machen, zahlen sogar drauf. Auch viele Tierschutzorganisationen erwirtschaften keinen Gewinn, sondern sind vielmehr auf Spenden angewiesen.
Entscheidend ist, ob der Umgang „gewerbsmäßig“ erfolgt. Und „gewerbsmäßig“ ist nicht „gewerblich“. Nach den „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Tierschutzgesetz“ bedeutet gewerbsmäßig: „planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung“. Bei einem „gewerbsmäßigen“ Umgang ist nicht relevant, ob Sie tatsächlich Gewinne erzielen. Die Absicht genügt.
In den Nummern des Paragraphen werden verschiedene so genannte Erlaubnistatbestände aufgeführt. Eine Erlaubnis brauchen Sie zum Beispiel für die Haltung und den Umgang mit Tieren in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung, für das Vermitteln von Tieren aus dem Ausland, die gewerbsmäßige Zucht, das Betreiben einer Tierpension oder für die Tätigkeit als Hundetrainer.
Wenn Sie eine Tierpension oder Hundetagesstätte betreiben, nehmen Sie die Tiere anderer Halter gegen Entgelt in Ihre Obhut. Bei diesem Erlaubnistatbestand ist für jeden nachvollziehbar, dass es sich hier um eine gewerbsmäßige Haltung handelt.
Beantragen müssen Sie den „gewerbsmäßigen“ Umgang mit Tieren bei der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde. Das ist das Veterinäramt des Landkreises oder der Stadt, in dem sich Ihre Betriebsstätte bzw. Ihr Vereinssitz befindet. Zu Ihrem Antrag gehören: das Konzept, die zu haltende Tierart, die Anzahl der Tiere und – ganz wichtig – der Nachweis Ihrer Qualifikationen, der so genannte Sachkundenachweis. Mögliche Sachkundenachweise können nach Allgemeiner Verwaltungsvorschrift sein:
Der Sachkundelehrgang der Kölner Hunde-Akademie ist von der obersten Landesbehörde anerkannt. Das heißt: Der Besuch und die erfolgreich abgelegte Prüfung des Sachkundelehrgangs bei der Kölner Hunde-Akademie ist ein Qualifikationsnachweis für „Ihren 11er“.